VEREINSatzung

AV 03 Speyer e.V.Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Rechtsform
  1. Der Verein führt den Namen Athletenverein Speyer gegr. 1903 e. V., als Abkürzung AV 03 Speyer und ist der Nachfolger des früheren Athletenklub Speyer e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Speyer und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein unter der Nummer VR 50458 eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein und seine Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden, an. Darüber hinaus ist der Verein dem Behinderten- u. Reha- Sport- Rheinland Pfalz und dem Stadtsportverband Speyer angeschlossen.
  4. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Organisation des geordneten Sporttreibens für seine Mitglieder im Leistungs- und Freizeitbereich. Der Verein will die körperliche Gesundheit, die Entwicklung von Lebensfreude, die Entspannung seiner Mitglieder fördern und die Kameradschaft zwischen den einzelnen Mitgliedern bzw. Sportlern pflegen. Dazu gehört auch die Pflege und Erhaltung vereinseigener oder gepachteter Sportgeräte und Anlagen, sowie die Förderung sportlicher Talente. Die Förderung der Jugend und der Kultur erfolgt durch Förderung einzelner Kompetenzen, insbesondere Stärkung der Sozialkompetenz durch Eigenverantwortlichkeit und dem notwendigen generationsübergreifenden Zusammenhalt einer engagierten Zivilgesellschaft, sowie durch Zusammenführung von Menschen jeden Alters durch Musik und Schauspiel. Dieser Zweck wird durch Aufführung von Musicals, Theaterstücken und vergleichbaren Darbietungen, sowie Organisation kultureller Veranstaltungen erreicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vereinsausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen
§3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche und unbescholtene Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck und die Vorlage einer Bankeinzugsermächtigung voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
  4. Über den Aufnahmeantrag (Neuaufnahme oder auch Aufnahme ehemaliger Mitglieder) entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  2. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendvorstandes).
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    • Die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    • Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    • Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung etc.)
  6. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§5 Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder sind zur Errichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen sind:
    • bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr,
    • ein Jahresbeitrag
  2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  4. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden rechtzeitig durch den Verein informiert.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann ausschließlich durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

    • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
    • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
    • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazugehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§7 Organe des Vereins
  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand (1. Vorsitzende/r, zwei stellvertretende Vorsitzende, Schriftführer/in, Kassiererin)
  3. Vereinsausschuss
  4. Jugendvorstand
§8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§9 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) muss einmal jährlich, im 1. Jahresquartal einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung der Einladung unter Angabe der Tagesordnung, im vereinseigenen Athletenblatt und auf der vereinseigenen Homepage unter www.av03-speyer.de zu erfolgen.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinen/ihrer beiden Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  1. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von beiden stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
    • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des geschäftsführenden Vorstandes / des Vorstandes und des Ältestenrates
    • Wahl der Kassenprüfer/innen
    • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß §5 der Vereinssatzung
    • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§11 Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus fünf Personen:
    • Der/die erste Vorsitzende
    • Zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • Der/die Schatzmeister/in
    • Der/die ersten Schriftführer/in

Der Verein wird durch die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der/die erste Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden können den Verein auch jeweils allein vertreten.

  1. Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
    • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  1. Der geschäftsführende Vorstand und der Vereinsausschuss werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung einer oder beide stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder beide stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimmen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
§12 Vereinsausschuss
  1. Der Vereinsausschuss des Vereins besteht aus folgenden Personen:
    • Der/die zweite Schriftführer/in
    • Den einzelnen Abteilungsleiter/innen
    • Dem Jugendvorstand
    • Den/der drei Beisitzer/innen
    • Ehrenvorsitzende
    • Dem/der Jugendkoordinator/in
  2. Der Vereinsausschuss ist zuständig für sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er entscheidet insbesondere endgültig in Personalangelegenheiten. Über zweckgebundene Ausgaben, die von der Mitgliederversammlung beschlossen sind, entscheidet er unbeschränkt.
  3. Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vereinsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vorzeitig aus, so wählt der Vereinsausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  4. Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins lädt zur Vereinsausschusssitzung schriftlich per E-Mail, ersatzweise fernmündlich, mit der Frist von mindestens einer Woche ein. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vereinsausschuss muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vereinsausschusses die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Vereinsausschussmitglieder, die die Einberufung des Vereinsausschusses vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Vereinsausschuss selbst einzuberufen.
§13 Vereinsjugend
  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.
  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.
  3. Der Jugendvorstand gehört dem Vereinsausschuss an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§14 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom Vereinsvorstand zu bestätigen ist.

§15 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Schlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

  1. Verweis
  2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
  3. Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall
  4. Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung
§16 Revisoren / Kassenprüfer/in
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand und dem Vereinsausschuss angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.
§17 Datenschutz
  1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Als Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die ausgeübte Sportart und die Vereinsmitgliedsnummer.
§18 Auflösung
  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  3. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Speyer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§19 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.03.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Vorstandschaft

Speyer, 08.03.2019

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